Veröffentlicht am April 20 2015
Am 7. April 2015 gab die US-amerikanische Staatsbürgerschafts- und Einwanderungsbehörde (USCIS) bekannt, dass sie genügend H-1B-Anträge erhalten hat, um die Master- und regulären H-1B-Quoten (oder „Obergrenzen“) für das Geschäftsjahr 2016 zu erfüllen, das am 1. Oktober beginnt. 2015.
Viele US-amerikanische Arbeitgeber rekrutieren weltweit Fachkräfte, um Stellen zu besetzen, die einen Bachelor-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erfordern. H1-B-Visa sind seit langem das Visum der Wahl für solche Ausländer. Vielen Arbeitgebern ist jedoch nicht bewusst, dass es andere Visumkategorien gibt, die Ausländern die Möglichkeit bieten, in den USA zu arbeiten
Das J-1-Visum steht Ausländern unter der Bezeichnung „Exchange Visitor“ zur Verfügung. Zu den Personen, die sich für den J-1-Status qualifizieren, gehören Wirtschaftspraktikanten, Lehrer an Grund- und weiterführenden Schulen, Hochschulprofessoren, Forschungswissenschaftler und Assistenzärzte, die in den USA eine medizinische Ausbildung absolvieren
Ab dem 26. Mai 2015 wird USCIS die US-Beschäftigungserlaubnis auf bestimmte H-4-Ehepartner von Ausländern mit H-1B-Status ausweiten. Diese Änderung ermöglicht es Ehepartnern mit H-4-Status, eine unbeschränkte Arbeitskarte zu beantragen, vorausgesetzt, dass der Hauptangestellte H-1B: der Begünstigte eines genehmigten Formulars I-140, Einwanderungsantrag für ausländische Arbeitnehmer, ist; oder Wurde gemäß dem American Competitiveness in the Twenty-First Century Act von 1 (AC2000) der H-21B-Status verliehen, der es H-1B-Mitarbeitern, die eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung anstreben, ermöglicht, ihren H-1B-Status über die üblichen sechs Jahre hinaus zu verlängern.
Ein E-Visum ist für ausländische Staatsangehörige eines Landes verfügbar, mit dem die Vereinigten Staaten ein Handels- und Schifffahrtsabkommen haben, wenn der ausländische Staatsangehörige in die Vereinigten Staaten reist, um in erheblichem Umfang Handel zu treiben (E-1-Vertragshändlervisum) oder dorthin erhebliches Kapital in ein neues oder bestehendes amerikanisches Unternehmen investieren (E-2-Investorenvisum).
Das L-1-Visum kann eine Option für diejenigen sein, die außerhalb der USA für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet haben, das mit einem amerikanischen Unternehmen verbunden ist, beispielsweise eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein Joint Venture. Im Gegensatz zum H-1B-Visum ist für das L-1-Visum kein Abschluss erforderlich. Während die meisten L-1-Empfänger über eine Ausbildung verfügen, muss der Abschluss nicht unbedingt in einem bestimmten Bereich liegen. Der Empfänger muss jedoch über „spezielle Kenntnisse“ über die Funktionsweise seines Unternehmens verfügen oder im Ausland als Manager oder Führungskraft tätig gewesen sein.
Ein O-Visum steht ausländischen Staatsangehörigen zur Verfügung, die in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Bildung, Wirtschaft, Leichtathletik, Film oder Fernsehen herausragende Leistungen erbringen. Ein O-2-Visum wird dem Hilfspersonal des primären O-Visum-Inhabers erteilt. Der antragstellende US-Arbeitgeber muss die außerordentlichen Fähigkeiten des Ausländers nachweisen und nachweisen, dass der Ausländer während seines Aufenthalts in den USA weiterhin in dem qualifizierten Bereich arbeiten wird
Das F-1-Visum ermöglicht einem Ausländer die Einreise in die USA, um an einer etablierten Universität oder Hochschule zu studieren. Der F-1-Status ist für die Zeit gültig, die für den Abschluss eines vollständigen Studiums erforderlich ist. Nach ihrem Abschluss können viele F-1-Inhaber eine zwölfmonatige Arbeitsberechtigung erhalten, die als optionales praktisches Training (OPT) bezeichnet wird.
Einwanderung ist ein Flickenteppich aus Optionen. Wenn der naheliegendste Weg nicht verfügbar ist, gibt es oft kreative Alternativen.
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