Veröffentlicht am Mai 18 2015
Am 12. Januar 2014 habe ich zuvor berichtet, dass Citizenship and Immigration Canada („CIC“) eine Absichtserklärung im veröffentlicht hat Kanada-Gazette. In dieser Absichtserklärung wurde die Absicht von CIC zum Ausdruck gebracht, in Kanada ein elektronisches Reisegenehmigungsprogramm („eTA“) einzuführen.
Das eTA-Programm ist ein Ergebnis der Aktionsplan für Perimetersicherheit und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten (der „Aktionsplan“). Der Aktionsplan verlangt von Kanada und den Vereinigten Staaten, einen gemeinsamen Ansatz zur Überprüfung von von der Visumpflicht befreiten Ausländern zu entwickeln, um Bedrohungen zu erkennen, bevor sie im nordamerikanischen Grenzgebiet ankommen. Das eTA-Programm ähnelt dem Electronic System for Travel Authorization („ESTA“)-Programm, das derzeit für Ausländer gilt, die im Rahmen des Visa Waiver Program in die Vereinigten Staaten einreisen.
Am 1. April 2015 veröffentlichte CIC Vorschriften (die „eTA-Verordnungen“) im Kanada Gazette. Diese eTA-Bestimmungen treten am 12. August 00 um 1:2015 Uhr Eastern Time in Kraft.
Zu diesem Zeitpunkt ist der Online-Antrag verfügbar und die eTA-Bearbeitung beginnt. Um die Auswirkungen auf die reisende Öffentlichkeit jedoch so gering wie möglich zu halten, sind Reisende bis zum 15. März 2016 von der eTA-Anforderung befreit. Mit anderen Worten: CIC wird ab dem 1. August 2015 Online-eTA-Anträge annehmen, Reisende werden jedoch nicht wirklich davon ausgeschlossen von der Einreise nach Kanada bis zum 15. März 2016.
Das normale Verfahren zur Beantragung einer eTA erfolgt über das Online-Antragsformular. Personen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen dürfen jedoch einen Antrag auf einem anderen für diesen Zweck bereitgestellten Weg einreichen, beispielsweise einem Papierantragsformular.
Da das eTA-Programm nur für Antragsteller gilt, die von der Visumpflicht befreit sind, ist ein Ausländer mit einem vorübergehenden Aufenthaltsvisum nicht verpflichtet, auch eine eTA zu beantragen. Um die doppelte Bereitstellung von Informationen durch von der Visumpflicht befreite Ausländer zu verringern, betrachten die eTA-Verordnungen außerdem den Antrag eines von der Visumpflicht befreiten Ausländers auf eine Arbeitserlaubnis oder eine Studienerlaubnis als Antrag auf eine eTA. Daher müssen Antragsteller, die von der Visumpflicht befreit sind und eine Arbeits- oder Studienerlaubnis beantragen, keine eTA beantragen.
Antragsteller müssen im Zusammenhang mit ihrem Online-eTA-Antrag eine Bearbeitungsgebühr von 7.00 CAD elektronisch entrichten. In Fällen, in denen ein anderes Bewerbungsverfahren genutzt wird, wird die Gebühr bei Einreichung der Bewerbung entrichtet. Von der Visumspflicht befreite Ausländer, die eine Arbeitserlaubnis oder Studienerlaubnis beantragen, sind von dieser Gebühr befreit.
Eine eTA ist ab dem Tag ihrer Ausstellung fünf Jahre lang gültig oder bis zum Ablauf des Reisepasses oder Reisedokuments des Antragstellers, je nachdem, was zuerst eintritt. Die eTA-Verordnungen geben einem Beamten auch die Möglichkeit, eine eTA, die einem Ausländer ausgestellt wurde, zu annullieren, wenn der Beamte feststellt, dass der Ausländer unzulässig ist, oder wenn der Ausländer einer vom Minister gemäß den eTA-Verordnungen abgegebenen Erklärung unterliegt Einwanderungs- und Flüchtlingsschutzgesetz.
Nach dem neuen R7.1 (3)Folgende Personen sind von der Pflicht befreit, vor der Beantragung der Einreise nach Kanada eine eTA zu erhalten:
Diese endgültige Liste der eTA-Ausnahmen unterscheidet sich von der vorgeschlagenen Liste, die ursprünglich in der Absichtserklärung enthalten war, wie folgt:
Als Reaktion auf die Forderungen der Interessengruppen, die eTA zur Liberalisierung der Visumpflicht zu nutzen, streichen die eTA-Verordnungen auch die Anforderung, dass Staatsangehörige aus Litauen oder Polen ein vorübergehendes Aufenthaltsvisum erhalten müssen, wenn sie nicht im Besitz eines maschinenlesbaren Reisepasses sind, der einen kontaktlosen integrierten Schaltkreischip enthält. Infolgedessen wurden Litauen und Polen nun in die Liste der von der Visumpflicht befreiten Länder aufgenommen R190(1)(a); Stattdessen unterliegen sie den eTA-Anforderungen.
Die eTA-Verordnungen beseitigen ebenfalls R190(3)(e), das eine Visumsbefreiung für Ausländer vorsah, die aus den Vereinigten Staaten nach Kanada für ein US-Einwanderungsvisum-Interview einreisen wollten, sofern sie nachweisen konnten, dass sie wieder in die Vereinigten Staaten aufgenommen würden.
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