Der Rat ... hat eine Richtlinie angenommen, die darauf abzielt, die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der EU zum Zweck einer hochqualifizierten Beschäftigung zu erleichtern. Die Richtlinie schafft attraktivere Bedingungen für Drittstaatsarbeitnehmer bei der Aufnahme einer hochqualifizierten Beschäftigung in den Mitgliedstaaten der Union, indem sie ein beschleunigtes Verfahren zur Erteilung einer besonderen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis namens „EU BLUE CARD“ einführt.
Die Blue Card erleichtert ihren Inhabern den Zugang zum Arbeitsmarkt und berechtigt sie zu einer Reihe sozioökonomischer Rechte und günstigen Bedingungen für die Familienzusammenführung und Freizügigkeit innerhalb der EU. Die Richtlinie legt die gemeinsamen Kriterien fest, die von den EU-Mitgliedstaaten für Antragsteller der Blue Card festzulegen sind, unbeschadet vorteilhafterer Bedingungen, die in den nationalen Gesetzen vorgesehen sind. Die Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU beträgt zwischen einem und vier Jahren, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Eine Blue Card kann auch für kürzere Zeiträume ausgestellt oder verlängert werden, um die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate abzudecken. Nach einem achtzehnmonatigen rechtmäßigen Aufenthalt im Erstmitgliedstaat als Inhaber einer Blauen Karte EU ist es dem Betroffenen und seinen Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, zum Zweck einer hochqualifizierten Beschäftigung in einen anderen als den Erstmitgliedstaat zu ziehen. Nach den in der Richtlinie festgelegten Regeln genießen Inhaber einer Blauen Karte EU die gleiche Behandlung wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der die Blaue Karte ausstellt, und zwar in folgenden Punkten:
• Arbeitsbedingungen, einschließlich Bezahlung und Entlassung
• Vereinigungsfreiheit
•Bildung, Ausbildung und Anerkennung von Qualifikationen
• Eine Reihe von Bestimmungen im nationalen Recht zur sozialen Sicherheit und Renten
• Zugang zu Waren und Dienstleistungen, einschließlich Verfahren zur Beschaffung von Wohnraum, Informationen und Beratungsdiensten
• Freier Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die neuen Bestimmungen in ihre nationale Gesetzgebung umzusetzen. Quelle: Die Europäische Kommission