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Veröffentlicht am Juli 22 2015

Visum für bedeutende Investoren – neue Anforderungen

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Aktualisiert April 03 2023
Das mit Spannung erwartete überarbeitete Rahmenwerk für den Strom bedeutender Investoren (SIV) des Business Innovation and Investment Visa-Programms trat am 1. Juli 2015 in Kraft Migrationsänderungsverordnung (Investorenvisa) von 2015 (Rechtliches) und das Migration (IMMI 15/100: Complying Investments) Instrument 2015 (Instrument) sind nun beide in Kraft. Hintergrund Im Februar 2015 wurde der Rahmenentwurf für das überarbeitete SIV-Programm zur Diskussion durch die Australian Trade Commission freigegeben (AusTrade). Im April 2015 wurde das SIV-Programm für alle neuen Antragsteller ausgesetzt, während der Rahmen vom Ministerium für Einwanderung, Grenzschutz und Austrade überarbeitet wurde. Das überarbeitete SIV-Programm wurde nun fertiggestellt und Anträge für SIVs im Rahmen des neuen Rahmenwerks wurden am 1. Juli 2015 eröffnet. Die wichtigsten Änderungen am SIV-Programm beziehen sich in erster Linie auf die Klassen konformer Investitionen, wobei es sich bei einigen um Investitionen handelt, die im Rahmen des SIV getätigt werden können Es werden geringfügige Änderungen an anderen Aspekten des SIV-Programms vorgenommen. Die neuen Anforderungen für das SIV-Programm dürften bei potenziellen Anlegern weniger Anklang finden, da die Option zur Gründung und Investition in eigene Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die qualifizierte Geschäfte betreiben, gestrichen wurde. Wichtig ist, dass die Änderungen einen Investor daran hindern, ein „Immobilienentwicklungsunternehmen“ als eigene Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, was unter der vorherigen Regelung als Mittel zum Kauf von Wohnimmobilien in Australien genutzt wurde. Neuer Rahmen Investoren müssen nun eine „erhebliche Investition“ von mindestens 5 Mio. AUD tätigen, die Folgendes umfasst:
  • Insgesamt müssen mindestens 500,000 AUD in eines oder mehrere investiert werden oder investiert werden Risikokapitalfonds
  • insgesamt mindestens 1.5 Millionen AUD aufstrebende Unternehmen Investitionen und
  • Der verbleibende Teil der Investition (bis zu 3 Mio. AUD) kann in eines oder mehrere investiert werden ausgleichende Investitionen.
Venture-Capital-Investitionen Ab dem Datum der Visumerteilung haben Investoren 12 Monate Zeit, um:
  • eine Vereinbarung mit der Komplementärin jedes einzelnen oder mehrerer Risikokapitalfonds abschließen, die den Investor verpflichtet, eine Investition in einen oder mehrere Risikokapitalfonds von insgesamt mindestens 500,000 AUD zu tätigen, und
  • Die Höhe jeder Investition in einen Risikokapitalfonds muss gehalten werden:
    • auf einem Treuhandkonto zugunsten des Komplementärs des Fonds, oder
    • als Sicherheit für eine Garantie einer australischen ADI zugunsten der Komplementärin des Fonds.
Während der Gültigkeitsdauer des Visums muss ein erheblicher Teil der 500,000 AUD, die der oder die Risikokapitalfonds für Investitionen bereithalten (ohne etwaige mit der Investition verbundene Gebühren), investiert werden. Wird eine Investition in einen Risikokapitalfonds getätigt, bevor das Visum seine Gültigkeit verliert, muss der aus der Investition realisierte Betrag in eine oder mehrere der folgenden Anlagen reinvestiert werden:
  • ein oder mehrere Risikokapitalfonds
  • Investitionen in aufstrebende Unternehmen oder
  • ausgleichende Investitionen.
Ein Risikokapitalfonds ist eine Risikokapital-Kommanditgesellschaft, eine Frühphasen-Risikokapital-Kommanditpartnerschaft oder ein oder mehrere australische Risikokapitalfonds, die bedingt oder bedingungslos unter dem eingetragen sind Risikokapitalgesetz 2002. Investitionen aufstrebender Unternehmen Für die Investition der aufstrebenden Unternehmen muss die Investition von 1.5 Mio. AUD über einen oder mehrere verwaltete Investmentfonds investiert werden. Zu den verwalteten Investmentfonds zählen verwaltete Investmentprogramme (deren Interessen nicht auf einem Finanzmarkt gehandelt werden und auch nicht vertreten werden sollen) und börsennotierte Investmentgesellschaften. Der oder die verwalteten Investmentfonds müssen in zulässige Anlagen investieren. Zulässige Investitionen sind:
  • Wertpapiere, die an der ASX Limited notiert sind
  • Wertpapiere (australische, nicht an der ASX notierte Wertpapiere) an einer anderen australischen Wertpapierbörse als ASX Limited notiert. Der Gesamtwert der Anlagen in australische, nicht an der ASX notierte Wertpapiere darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 20 % des Wertes des Nettovermögens des verwalteten Investmentfonds ausmachen
  • Wertpapiere (nicht börsennotierte australische Wertpapiere) Wertpapiere, die nicht an einer australischen Wertpapierbörse notiert sind und von einem in Australien eingetragenen Unternehmen oder einem Treuhänder oder einer verantwortlichen Stelle eines verwalteten Anlagesystems ausgegeben werden, das in australische Immobilien oder australische Infrastrukturanlagen investiert, wobei die zentrale Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens erfolgt ist in Australien. Eine Anlage in nicht börsennotierte australische Wertpapiere darf dazu führen, dass unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Anlage nicht mehr als 20 % des Wertes des Nettovermögens des verwalteten Investmentfonds in solchen Wertpapieren gehalten werden
  • Wertpapiere (ausländische börsennotierte Wertpapiere) an einer im Ausland betriebenen Wertpapierbörse notiert ist. Der Gesamtwert der Anlagen in im Ausland notierten Wertpapieren darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Wertes des Nettovermögens des verwalteten Investmentfonds betragen
  • Bargeld, das von australischen ADIs gehalten wird, einschließlich Einlagenzertifikate, Bankwechsel und andere bargeldähnliche Instrumente, bis zu einem Höchstbetrag von 20 % des Nettovermögens des Fonds, und
  • Derivate jedoch nur, wenn das Derivat (mit Ausnahme von Optionen auf Wertpapiere) zu Zwecken des Risikomanagements getätigt wird und keine spekulative Anlage ist.
Bei einer Investition in Wertpapiere eines Unternehmens oder eines verwalteten Investmentplans muss das Unternehmen oder der verwaltete Investmentplan zum Zeitpunkt der ersten Investition in diese Wertpapiere eine Marktkapitalisierung von weniger als 500 Millionen AUD haben. Darüber hinaus darf der Anteil des Nettovermögens eines verwalteten Investmentfonds, der in Wertpapieren von Unternehmen und verwalteten Investmentplänen gehalten wird, deren Marktkapitalisierung auf 500 Mio. AUD oder mehr gestiegen ist, zu keinem Zeitpunkt 30 % überschreiten. Die Anlage muss in Wertpapieren erfolgen, die von 20 oder mehr verschiedenen Emittenten ausgegeben werden, und zwar ab einem Zeitpunkt, der 3 Monate nach der ersten Anlage durch den verwalteten Investmentfonds liegt. Eine Anlage in Wertpapiere eines bestimmten Emittenten darf dazu führen, dass nicht mehr als 10 % des Wertes des Nettovermögens des verwalteten Investmentfonds unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Anlage in Wertpapiere dieses Emittenten gehalten werden. Ausgleichende Investitionen Die verbleibende Investition muss über einen oder mehrere verwaltete Investmentfonds (einschließlich verwalteter Investmentpläne (deren Interessen nicht auf einem Finanzmarkt gehandelt werden und deren Interessen nicht vertreten werden) und börsennotierte Investmentgesellschaften) angelegt werden und die Investitionen dürfen nur in einem oder mehreren verwalteten Investmentfonds getätigt werden mehr davon:
  • Wertpapiere einer der folgenden Körperschaften, wenn die Stelle an einer australischen Wertpapierbörse notiert ist:
    • eine Firma
    • ein Immobilieninvestmentfonds oder
    • ein Infrastruktur-Trust.
  • Obligationen oder Schuldverschreibungen ausgestellt von:
    • ein Unternehmen, das an einer australischen Wertpapierbörse notiert ist
    • eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Unternehmens, das an einer australischen Wertpapierbörse notiert ist, wenn die Tochtergesellschaft in Australien eingetragen ist, oder
    • ein in Australien eingetragenes Unternehmen oder ein eingetragenes ausländisches Unternehmen, wenn die Anleihen oder Schuldverschreibungen von einer Kreditratingagentur, die über eine australische Finanzdienstleistungslizenz verfügt, als „Investment Grade“ eingestuft sind (AFSL).
  • Renten ausgestellt von einem Unternehmen, das gemäß Abschnitt 21 des registriert ist Lebensversicherungsgesetz 1995, wenn die Rente während der Gültigkeitsdauer des Visums kein Kapital zurückzahlt
  • Australische ImmobilienFür Wohnimmobilien, einschließlich aller australischen Grundstücke, die für Wohnzwecke ausgewiesen sind, gelten jedoch die folgenden Einschränkungen:
    • über den Fonds dürfen keine direkten Investitionen in Wohnimmobilien getätigt werden, und
    • Über den Fonds dürfen keine anderen Wohnimmobilieninvestitionen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente oder Derivate) getätigt werden, es sei denn:
      • Der Wert aller Wohnimmobilieninvestitionen beträgt nicht mehr als 10 % des Wertes des Nettofondsvermögens
      • die Investition nicht mit dem überwiegenden Zweck getätigt wird, einen finanziellen Nutzen zu erzielen, und
      • Die Investition erfolgt nicht mit dem Hauptzweck, einer der folgenden Personen dabei zu helfen, in australischen Wohnimmobilien zu wohnen oder rechtmäßiges Eigentum daran zu erlangen (einschließlich aller australischen Grundstücke, die für Wohnzwecke ausgewiesen sind):
        • der Investor
        • der Ehegatte oder faktische Partner des Anlegers, oder
        • jedes andere Mitglied der Familie des Investors oder der Ehegatte oder faktische Partner des Investors.
  • Bargeld, das von australischen ADIs gehalten wird, einschließlich Einlagenzertifikate, Bankwechsel und andere bargeldähnliche Instrumente, bis zu einem Höchstbetrag von 20 % des Nettovermögens des Fonds, und
  • Derivate jedoch nur, wenn das Derivat (mit Ausnahme von Optionen auf Wertpapiere) zu Zwecken des Risikomanagements getätigt wird und keine spekulative Anlage ist.
Andere Vorraussetzungen Der Emittent der Anteile am Risikokapitalfonds, am verwalteten Anlageprogramm oder an der börsennotierten Investmentgesellschaft sowie jede Person (Anlageverwalter), die von einem Emittenten dazu ermächtigt wurden, die Anlage im Namen des Emittenten zu verwalten oder zu tätigen, müssen entweder:
  • eine AFSL besitzen oder durch eine solche abgedeckt sein, oder
  • von der Pflicht zum Besitz einer AFSL befreit sein.
Darüber hinaus muss die zentrale Verwaltung und Kontrolle aller Emittenten und Anlageverwalter in Australien erfolgen. Ein SIV-Investor, sein Ehegatte oder De-facto-Partner oder ein mit dem SIV-Investor, seinem Ehegatten oder De-facto-Partner verbundenes Unternehmen darf nicht der Emittent, Anlageverwalter oder an der Verwaltung, Kontrolle oder Partnerschaft mit einem Emittenten beteiligt sein oder Investmentmanager. Die folgenden Personen müssen außerdem über ein Vermögen von mindestens 100 Millionen AUD verfügen, das in Australien verwaltet wird:
  • für Investitionen, die über verwaltete Anlagepläne getätigt werden – der Treuhänder oder die verantwortliche Stelle des Plans
  • für Investitionen, die über eine börsennotierte Investmentgesellschaft getätigt werden – das Unternehmen oder den Investmentmanager des Unternehmens, und
  • wenn die Anlage über einen Dachfonds oder einen anlegerorientierten Portfoliodienst erfolgt – der Emittent des Dachfonds oder die Person, die für den Betrieb des anlegerorientierten Portfoliodienstes verantwortlich ist.
Ausstattung Nominierungen können jetzt zusätzlich zu Nominierungen durch staatliche oder territoriale Regierungsbehörden auch von AusTrade vorgenommen werden. Wohnsitzanforderungen Die Wohnsitzerfordernisse des Hauptvisuminhabers bleiben die gleichen – um Anspruch auf eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu haben, muss er sich während der vierjährigen Visumsdauer mindestens 160 Tage in Australien aufgehalten haben (berechnet durch Multiplikation von 40 mit der Anzahl der vollständigen Jahre, in denen das Visum bereits innegehalten wurde). ). Die Wohnsitzerfordernisse für den Ehegatten oder De-facto-Partner des Hauptvisuminhabers haben sich geändert. Um Anspruch auf eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu haben, müssen sie sich während der vierjährigen Visumsdauer mindestens 720 Tage in Australien aufgehalten haben (berechnet durch Multiplikation von 180 mit der Anzahl der Tage). ganze Jahre, in denen das Visum gehalten wurde). Es muss jedoch nur eine der oben genannten Wohnsitzerfordernisse erfüllt sein. Bewerber, die von der Regierung eines Staates oder Territoriums nominiert werden, müssen eine echte Absicht haben, in diesem Staat oder Territorium zu wohnen. Umgekehrt müssen von AusTrade nominierte Bewerber nicht in einem bestimmten Staat oder Territorium wohnen. Visadauer Die Dauer der Erteilung des Visums wurde leicht auf vier Jahre und drei Monate (bisher vier Jahre) erhöht https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=70194b7b-a6f7-4adf-b059 -17d7e1ffe044

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