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Veröffentlicht am Juni 26 2020

Vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen werden von Frankreich ausgestellt

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By  Herausgeber
Aktualisiert Mai 10 2023
Vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen für Frankreich

Um ihren Aufenthalt legal zu machen, wird Frankreich nun Reisenden, die in Frankreich bleiben, das Land jedoch aufgrund der weltweit verhängten Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht verlassen können, vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen ausstellen.

Im Rahmen der neuesten Aktualisierung der COVID-19-bezogenen Informationen haben die französischen diplomatischen Websites der Konsulate im Ausland weitere Einzelheiten zur „Verlängerung abgelaufener Visa und Aufenthaltsgenehmigungen“ bereitgestellt, sowohl für diejenigen, die „außerhalb Frankreichs gestrandet sind“, als auch für solche in Frankreich, die „nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können“.

Für diejenigen, die außerhalb Frankreichs gestrandet sind

Die Gültigkeit französischer Visa für den längerfristigen Aufenthalt, Aufenthaltsgenehmigungen und Quittungen für Anträge auf Erneuerung von Genehmigungen, die zwischen dem 16. März und dem 15. Mai 2020 ablaufen, wurde um drei Monate verlängert. Personen, die über eines dieser Dokumente verfügen und aufgrund von Störungen im Flugverkehr außerhalb Frankreichs festsitzen, können somit „nach Frankreich einreisen oder nach Frankreich zurückkehren, sobald die Situation dies zulässt“.

Für diejenigen in Frankreich, die ein Kurzaufenthaltsvisum haben, das bald abläuft, aber nicht ausreisen können

Personen, die sich mit einem Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt in Frankreich aufhalten, das bald abläuft, aber nicht zurückkehren können – sei es aufgrund von Flugaussetzungen oder weil das Land aus gesundheitlichen Gründen ein Einreiseverbot aus Frankreich verhängt hat – könnten dies „in begründeten Dringlichkeitsfällen“ tun “, profitieren von einer Verlängerung ihres „Kurzaufenthaltsvisums für bis zu 90 Tage oder erhalten eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis“.

Solchen Visuminhabern wird empfohlen, sich an die Präfektur ihres derzeitigen Standorts zu wenden, um entweder eine Verlängerung ihres Kurzaufenthaltsvisums zu beantragen oder zu beantragen eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ihre Schengen-Aufenthaltsgrenze erreicht ist.

Am 17. Juni markierten die Europäische Union und die Mitgliedstaaten des Schengen-Raums eine dreimonatige Grenzschließung, in der kein Inhaber eines Schengen-Visums zur Einreise nach Frankreich berechtigt war.

Alle, die vor dem 17. März mit einem Schengen-Visum in Frankreich angekommen waren und aufgrund der weltweiten Reisebeschränkungen nicht ausreisen konnten, haben mit einem Schengen-Visum bereits ihre erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in Frankreich erreicht.

Nun werden allen Drittstaatsangehörigen, die Frankreich aus berechtigten Gründen nicht verlassen konnten, vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen erteilt.

Für diejenigen, die sich vor dem Ausbruch der Pandemie ein Schengen-Kurzaufenthaltsvisum für eine Reise nach Frankreich gesichert hatten, aber aufgrund der Sondermaßnahmen von COVID-19 nicht reisen konnten, wäre bei der Wiederaufnahme der Visumsdienste ein vereinfachtes Verfahren verfügbar. In solchen Situationen wären für einen neuen Visumantrag weniger Belege erforderlich.

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