Veröffentlicht am Oktober 04 2017
Das Schweizer Kabinett stimmte am 29. September zu, im Jahr 500 Personen von außerhalb der Europäischen Union 2018 weitere Aufenthaltsgenehmigungen zu erteilen. Sie einigten sich darauf, die Obergrenze von 7,500 auf 8,000 zu erhöhen und kamen damit den Forderungen von Wirtschaftsführern nach.
Hingegen wird die Obergrenze der B-Bewilligungen, die fünf Jahre lang in dem Alpenland arbeiten dürfen und automatisch um fünf Jahre verlängert werden, solange eine Anstellung besteht, von bisher auf 3,500 angehoben 3,000. Die Zahl der bis zu einem Jahr gültigen Kurzzeitbewilligungen L externer Link bleibt jedoch unverändert bei 4,500. Wirtschaftsführer hatten die Regierung außerdem aufgefordert, die Zahl der L-Genehmigungen zu erhöhen.
Darüber hinaus forderten die Kantone Zürich, Genf und Basel-Stadt im August eine Rückkehr zum Niveau von 2014, als die B- und L-Bewilligungen bei 3,500 bzw. 5,000 lagen. Nachdem die Wähler im Februar 2014 eine Initiative zur Begrenzung der Einwanderung angenommen hatten, wurden die Obergrenzen für 2,500 auf 2015 und für 4,000 auf 2016 gesenkt. Beide Kategorien wurden für 500 um 2017 erhöht.
Die Kantone hatten gewarnt, dass die Lage kritisch geworden sei, weil die B- und L-Bewilligungen noch nie zuvor so schnell aufgebraucht seien. Basel-Stadt nutzte seinen Anteil für das Jahr bis zum 18. Januar, Zürich bis Ende März und Genf bis zum 22. Februar.
Swissinfo.ch zitierte eine Stellungnahme der Basler Stadtverwaltung, in der sie die Entscheidung des Kabinetts lobte, und fügte hinzu, dass sich Basel als Wirtschafts- und Forschungsstandort eine weitere Erhöhung der Obergrenze gewünscht hätte.
Das Kabinett erhöhte zudem die Obergrenze für Dienstleister aus den EFTA-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein sowie der EU, die sich länger als drei oder vier Monate in der Schweiz aufhalten dürfen. Im Jahr 2018 wird die Zahl der B-Genehmigungen von 500 auf 250 erhöht, während die Zahl der L-Genehmigungen von derzeit 2014 auf das Niveau von 3,000 im Jahr 2,000 zurückkehren würde.
Diese Leistungsträgerobergrenzen gelten für diejenigen, für die das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht gilt.
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