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Veröffentlicht am Dezember 14 2018

Kennen Sie die Anforderungen des L1-Visums für die USA?

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By  Herausgeber
Aktualisiert Mai 10 2023
Anforderungen des L1-Visums der USA

Kürzlich hat die USCIS ein Memorandum herausgegeben, in dem klargestellt wird, dass für das L1-Visum eine einjährige Beschäftigung im Ausland erforderlich ist. Es wurde bestätigt, dass die anspruchsberechtigte Organisation den L1-Begünstigten in den letzten drei Jahren mindestens ein Jahr lang beschäftigt haben musste.

Gemäß dem kürzlich veröffentlichten Memorandum sind hier die Anforderungen des L1-Visums für die USA:

  1. Der L1-Begünstigte sollte seit mindestens einem Jahr bei der anspruchsberechtigten Organisation beschäftigt sein. Während dieser einjährigen Beschäftigung sollte sich der L1-Begünstigte physisch außerhalb der USA befinden. Ein Aufenthalt in den USA während dieses Zeitraums wird nicht auf die erforderliche einjährige Dauer angerechnet. Auch wenn die in den USA verbrachte Zeit möglicherweise auf Wunsch des L1-Antragstellers erfolgte, wird sie dennoch nicht angerechnet.
  2. Dem L1-Begünstigten ist es gestattet, aus geschäftlichen oder privaten Gründen kurze Reisen in die USA zu unternehmen. Ein Aufenthalt in den USA wird jedoch nicht auf die vorgeschriebene Ein-Jahres-Anforderung angerechnet. Angenommen, der Mitarbeiter war seit 1 beim L1-Antragsteller beschäftigtst Januar 2017. In dieser Zeit verbrachte er 30 Tage in den USA. In diesem Fall muss er diese 30 Tage ansammeln, um ihn auf seine einjährige Beschäftigungsdauer beim Arbeitgeber anzurechnen.
  3. In dem Memorandum heißt es außerdem, dass die USCIS die vorherige L1-Petition prüfen wird, wenn ein Antragsteller eine Verlängerung des L1-Visums beantragt. Der vorherige L1-Antrag sollte alle Anforderungen des L1-Visums erfüllen. Nur dann wird die USCIS gemäß JDSupra eine Verlängerung oder Änderung des Visumstatus genehmigen.
  4. Wenn der L1-Begünstigte mit einem anderen Visum für den L1-Antragsteller in den USA arbeitet, wird diese Dauer nicht auf die Beschäftigungsdauer im Ausland angerechnet. Um die Anforderungen zu erfüllen, sollte der Arbeitnehmer dennoch mindestens ein Jahr außerhalb der USA beim Arbeitgeber gearbeitet haben.
  5. Wenn sich der L1-Begünstigte aus arbeitsfreien Gründen in den USA aufhält, wird dieser Zeitraum selbst dann nicht auf die einjährige Auslandsbeschäftigungsvoraussetzung angerechnet. Der L1-Begünstigte war möglicherweise mit einem abhängigen Visum in den USA, die in den USA verbrachte Zeit wird jedoch nicht angerechnet.
  6. Der L1-Begünstigte sollte ein Jahr lang ununterbrochen beim L1-Antragsteller außerhalb der USA beschäftigt gewesen sein. Kommt es in diesem Jahr zu einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, wird diese nicht angenommen. Der Mitarbeiter sollte in den letzten 1 Jahren 3 Jahr lang ununterbrochen in Vollzeit beschäftigt gewesen sein.

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Stichworte:

L1 Visum

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